- sob kwie 15, 2023 4:21 pm
@ titan1981 das lass mal,
eine solche Zusammenarbeit kommt für mich gar nicht infrage! Denn wer sich als Berater oder sonst wie bezeichnet der hat sowieso verschissen! Der dürfte schon kräftig verarscht wurden sein.
Fakt ist und bleibt, was das BVerfG 1970 entschieden hat!
Der kreativen Namensentwicklungen, rechtlich keinerlei Bedeutung zusteht!
Eine selbst ernannte Berufsbezeichnung ist nicht nur wertlos, sondern auch schadensträchtig für den Vermittler, weil dieser dann persönlich, wegen der Lücken in der VSH haftet.
Denn es gibt nur drei Rechtsformen der Zulassungen!
Die Bankzulassung, mit dem KWG, als abhängiger sozialpflichtiger AN der sogenannte Bankberater
Die Institutszulassung durch die Bafin, wo durch die Vermittler als Tied-Agenten untern dem wertlosen Haftungsdach des Vertriebs arbeiten!
Die Zulassung nach den GewO, allerdings tummeln sich hier verschiedene Vertriebsformen, Kernmerkmal ist dem Verbot der Annahme von Beiträgen durch Inkasso. Ausnahme durch gesonderte Erlaubnis des Prinzipals, bei Altverträgen.
Zudem trennen zwischen Gluecklich und bruno68 sich Ausbildungs- und Berufstechnisch Welten. Zwar hat Gluecklich den Fachwirt, was schon mal eine Einschränkung von 50 % bedeutet. Während ich vor 18 Jahren den Betriebswirt als Masterstudium abgeschlossen habe. Demnach steht mir die Tür zum Dr. Titel offen.
Aufgrund meiner Vita wäre für mich der Weg für folgende Dr. Titel offen, Maschinenbau (Meistertitel und Masterstudium), Luft- und Raumfahrt (Technikertitel und Meistertitel), Volks- und Betriebswirtschaft (Masterstudium).
Ich glaube kaum, dass es viele Prozente gibt, die solch eine Horizonte und vertikale Aus-, Weiter- und Fortausbildung erfahren haben. Daneben sind in den letzten 20 Jahren sind in den GewO Bereich, durch die Neuordnung 2007 für Versicherungen, 2014 für Finanzanlagen und 2016 für die Kreditvergabe diverse Lehrgänge mit Abschuss erfolgt! Wie man unschwer erkennt, sind dies nur 150 Stunden im Jahr.
Aber die Juristerei muss mitbedacht werden, die entscheidet mit, wenn es um die berufliche eines Vermittlers geht. Und da fallen, für jede Zulassung je 50 Std. an. Für den indirekten Teil auch mindestens 50 bis 100 Std. jährlich.
So finde ich hier das Auftreten als Vermittler sehr sensibel, weil 1902 das Reichsgericht entschieden hat: Wenn einer als Experte ausgibt, so haftet dieser als Garant seiner Aussage finanziell bis zu seinem eigenen Bankrott hin.
Selbst auf eine In sich geschlossene Forums-Seite wie hier.
Je fantasievoller die Berufsbezeichnung, desto geringer die Toleranz der Gerichte zur eigenen Bankrotthaftung des Vermittlers.
Zudem wer glaubt es besser zu können, den steht jederzeit nach dem Gesetz die Möglichkeit der Erwerbung der jeweiligen Erlaubnis zu.
Deren 7 Stück es sind,
- ein reiner Bausparvermittler,
- ein reiner Bausparblankovermittler, nach § 34 c Abs. 2 GewO, als Blanko bis 30/50.000 €
- ein reiner Immobiliendarlehnsvermittler, nach § 34 i, mit Sicherheitsstellung über Grundbuch, ab 30.001/50.001 €
- ein reiner Kreditvermittler nach § 34 c Abs. 2 GewO, als Blanko bis 30/50.000 €
- ein reiner Kreditvermittler, nach § 34 i GewO, mit Sicherheitsstellung über Grundbuch, ab 30.001/50.001 €
- ein reiner Versicherungsvermittler, § 34 d GewO,
- ein reiner Finanzanlagenvermittler, § 34 f Abs. 1,
für diese 7 Zulassungen benötige Ich selbst kein Haftungsdach, weil ich sie alle habe. Dass eine Zulassung, eine doppelte Funktion hat, liegt an der deutschen gesetzlichen Auslegung der EU-Richtlinien!
Siehe auch § 492 a und b BGB.
Wie gesagt, es liegen Welten dazwischen!
bruno68