- sob cze 03, 2023 6:48 am
ja, ja tneub,
was er will, ist letztlich Steuerhinterziehung, wie im Bilderbuch steht.
Denn steuerlich kann nur das verwendet werden, was man selber als Eigentum hat. Eine doppelte Abschreibung am gleichen Objekt gibt es weltweit nirgends!
Und die Grundschulden werden nur nach der Auslösung der Restschuld, durch den Gläubiger freigegeben! Also dem bezahlen dessen, was verkauft wird.
Was bleibt nach dem Verkauf über? Richtig, Geld und nicht mehr die Rest-AfA! Diese wird als steuerfreier Gewinn gewertet! Besteht eine Rest AfA von 50.000 €, sind dies vom Kaufpreis unversteuert abzuziehen!
Der Kaufpreis wird mit den Restjahren verrechnet und als neue AfA für den neuen Eigentümer als Abschreibung genutzt. Also wo soll dort eine Möglichkeit für den Alteigentümer sein? Und warum sollte man eine Abschreibung nutzen, deren steuerlichen Abschreibung (Steuerersparnis), nur max. 50 % vom AfA-Wert entspricht?
Und dazu: Wie sollen die dazu gehörenden Sollzinsen jährlich steuerlich absetzbar sein? Von einem Objekt, was keine Mieteinnahmen mehr erzielen kann?
Daher ist und bleibt ein verschieben auf andere Objekte ist eine steuerliche Missgestaltung, wie es im Bilderbuch steht. Da die AfA vom Finanzamt und vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist. Zudem ist die Frage, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, ein Objekt mit geringer Laufzeit zu verkaufen!
Da dann der Verkaufspreis der vollen Besteuerung unterliegt und mit der Restschuld zu einer... Und Wucher ist, wenn der Wert des Objektes weniger als 50 % oder über 200 % liegt, dann gilt § 138 BGB und gleichzeitig Null und Nichtigkeit!
Grundstücke weg und die Steuerfahndung im Hause, wegen GWG wegen Förderung der Steuerhinterziehung, schwere Bandenkriminalität, Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Such dir das Thema aus, worauf der Staatsanwalt tendieren wird, bzw. was denn möglicherweise in den HB zusätzlich steht
Strafgesetzbuch (StGB) § 89c Terrorismusfinanzierung
Strafgesetzbuch (StGB) § 261 Geldwäsche
Abgabenordnung (AO) § 370 Steuerhinterziehung
Strafgesetzbuch (StGB) § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
Ich weiß selber wie schwer die Bilanzen korrekt zu erstellen ist. Weil das Bestellen und Einkaufen, zwei verschiedene Sachen sind.
Das haben hier in Kassel schon hunderte Vermittler (PKV) erlebt und viele zahlen heute noch 12 Jahre danach ihre Steuerschulden ab, weil eine Restschuldbefreiung wegen des Verstoßes gegen § 370 AO
versagt wurde.
Er wird wohl die AfA genutzt, aber die Tilgung nicht im gleichen Umfang erfüllt haben! Damit hat er eine Unterdeckung in den Bilanzen, was eine steuerliche Missgestaltung nach §42 AO darstellt. Hätte er die Objektschulden in oder über pari getilgt, wäre eine solche Fragestellung völlig irrelevant.
Sonst würde er nicht fragen.
bruno68