To może być irytujące!
Denn lesen Sie:
§ 505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und
2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und
3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.
Im Grunde haben sie nichts verkauft, weil die Bedingungen zur Wertermittlung der Immobilie nicht erfüllt worden sind.
Schon vor Jahren warnte ich, davor, dass die Verkehrswertbewertungen von Immobilien, keine lästige Nebenleistung ist, sondern vor dem Verkaufstermin die Aufgabenstellung.
Des § 505c Abs.1 Satz 2 erfüllt sein muss! Ist dieser Gesetzestext nicht erfüllt, so dürfte keine Finanzierung durch den Gläubiger stattfinden:
§ 505d Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich
1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und
2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in
euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
Es dürfte hier um den klassischen Versuch des Gläubigers sein, um in den § 505 d Abs. 3 BGB zu kommen.
Da sich hier um ein c.i.c.-Fall handeln, wegen nicht Einhaltung des BGB, § 505 c Abs. 12 Satz 2
[Culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
Denen steht dies entgegen:
Pacta sunt servanda
Pacta sunt servanda (lat.; dt. Verträge sind einzuhalten) ist das Prinzip der Vertragstreue im öffentlichen und privaten Recht. Es handelt sich um den wichtigsten Grundsatz des öffentlichen ebenso wie des privaten Vertragsrechts. Im deutschen Zivilrecht findet sich der allgemeine Grundsatz der Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen – und damit von sämtlichen schuldrechtlichen Übereinkünften – in § 241 Abs. 1 BGB. Eine der wichtigsten Ausgestaltungen dieses Grundsatzes findet sich unter anderem im Tatbestand von Treu und Glauben wieder, der in § 242 BGB geregelt ist. Der Grundsatz besagt, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig/unerlaubt handelt.
Des Weiteren gilt der Grundsatz der Vertragstreue kraft Völkergewohnheitsrechtes,
in dem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit internationaler Verträge besagt, dass nationale Gesetze keine Grundlage für die Nichteinhaltung sein dürfen.
Was aber passieren kann ist, dass der Schuldner kein Darlehen bekommt, weil das Wertgutachten nicht den vereinbarten Verkaufspreis, nicht hergibt?
Dann gilt: Clausula rebus sic stantibus, denn die Vertragsparteien, insbesondere Sie erwarten ja Pacta sunt Servanda, aber wie schon gesagt, springt der Gläubiger ab, auch indirekt, durch Überziehung der Zinssätze, durch nach oben Ausbruch der zulässigen Beleihungsauslauf, über 100 %.
Dann können Sie hoffen, dass sie für den Verkauf ein Immobilienmakler eingesetzt haben, deren würde dann mithaften, auch eine Immobiliendarlehensvermittler müsste mithaften. Allerdings ist Immo-Makler gleichzeitig auch der Darlehensvermittler, dürfte die Chance auf Schadensersatz gegen null tendieren.
Weil durch den Verkauf und der Darlehensvermittlung eine Interessenkollision besteht, denn es besteht kein Interesse an einem Preisnachlass, was die Gesamteinnahmen des Verkaufs und die Darlehenscourtage mindert.
bruno68